Stand: 19. Oktober 2026. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Wer Angehörige zu Hause pflegt, braucht häufig Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Viele Haushalte erhalten solche Produkte als Pflegebox. Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, soll sich die Finanzierung verändern.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen geltendem Recht und einer geplanten Änderung. Eine Ankündigung oder ein Kabinettsbeschluss allein beendet noch keinen bestehenden Leistungsanspruch.
Was gilt derzeit für Pflegehilfsmittel?
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 42 Euro monatlich.
Eine Pflegebox ist dabei eine mögliche Lieferform. Der gesetzliche Anspruch bezieht sich auf die benötigten Pflegehilfsmittel und nicht auf eine bestimmte Box oder ein festes Produktsortiment.
Zu den typischen Produkten gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und bestimmte Bettschutzeinlagen. Welche Produkte im Einzelfall benötigt werden, hängt von der häuslichen Pflegesituation ab.
Was sieht der PNOG-Entwurf vor?
Der Kabinettsentwurf sieht vor, den eigenständigen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Absatz 2 SGB XI zu streichen.
Solche Pflegehilfsmittel sollen künftig aus dem neuen Entlastungsbudget bezahlt werden können. Dieses soll das bisherige Pflegegeld aufnehmen und zugleich weitere Bedarfe abdecken, beispielsweise selbst organisierte Ersatzpflege.
Das geplante Entlastungsbudget ist deshalb kein zusätzlicher Einkaufsgutschein, der ausschließlich für Pflegeprodukte vorgesehen ist. Pflegebedürftige und Angehörige müssten bei der Verwendung auch andere Ausgaben für die häusliche Versorgung berücksichtigen.
Werden Pflegeboxen dadurch abgeschafft?
Hier muss zwischen dem Produktangebot und seiner Finanzierung unterschieden werden.
Der Entwurf betrifft den eigenständigen Leistungsanspruch gegenüber der Pflegeversicherung. Daraus folgt nicht, dass Pflegeprodukte künftig nicht mehr als zusammengestellte Box verkauft werden könnten.
Für betroffene Haushalte wäre vielmehr entscheidend, wie sie ihre Produkte bezahlen und welche Mittel ihnen dafür tatsächlich zur Verfügung stehen.
Ist die Änderung bereits endgültig beschlossen?
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Verfahren ist zum Stand dieses Artikels jedoch noch nicht abgeschlossen.
Der Entwurf kann sich im weiteren Verfahren ändern. Aussagen zu künftigen Ansprüchen und zum Zeitpunkt ihrer Änderung müssen deshalb immer zusammen mit dem jeweiligen Gesetzgebungsstand betrachtet werden.
Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun?
- Bestehende Versorgung prüfen: Welche Produkte erhalten Sie und auf welcher Grundlage werden sie abgerechnet?
- Informationen der Pflegekasse beachten: Klären Sie, welche Regeln für Ihre persönliche Versorgung gelten.
- Tatsächlichen Bedarf erfassen: Notieren Sie, welche Produkte regelmäßig benötigt werden und welche ungenutzt bleiben.
- Änderungen erst auf gesicherter Grundlage vornehmen: Kündigen Sie eine Versorgung nicht allein wegen einer angekündigten Reform.
Wie können Sie sich auf mögliche Änderungen vorbereiten?
Eine einfache Bedarfsliste hilft unabhängig von der Reform. Erfassen Sie die regelmäßig benötigten Produkte, vorhandene Vorräte und die jeweiligen Einkaufspreise.
Vergleichen Sie dabei nicht nur den Preis einer Packung, sondern auch deren Inhalt und Eignung. Eine günstige Großpackung bringt wenig, wenn das Produkt nicht passt oder die Menge nicht benötigt wird.
Wer seine Versorgung kennt, kann auf Änderungen gezielter reagieren und unnötige Ausgaben vermeiden.
Weiterlesen: PNOG: Aktueller Stand, geplante Termine und Änderungen ab 2027

