Stand: 19. Oktober 2026. Das PNOG ist noch nicht abschließend beschlossen. Zukünftige Beratungstermine und geplante Regelungen können sich ändern.
Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, plant die Bundesregierung eine Neuordnung der Pflegeversicherung. Für Pflegebedürftige und Angehörige geht es dabei unter anderem um neue Leistungsbudgets, Pflegehilfsmittel und zusätzliche Unterstützung bei der Organisation der Pflege.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Nun stehen die parlamentarischen Beratungen an. Die Umsetzung soll nach dem bisherigen Entwurf in mehreren Schritten erfolgen.
Was ist das PNOG?
PNOG steht für Pflegeneuordnungsgesetz. Der vollständige Titel des Vorhabens lautet „Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung“.
Die Bundesregierung verfolgt damit zwei zentrale Ziele: Die Finanzierung der Pflegeversicherung soll stabilisiert und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen weiterentwickelt werden.
Dazu sollen bisher getrennte Leistungen teilweise zusammengeführt, Unterstützungsmöglichkeiten verändert und digitale Angebote ausgebaut werden.
Welche Änderungen sind für die häusliche Pflege vorgesehen?
Neue Budgets statt einzelner Leistungen
Für die häusliche Pflege sollen mehrere Budgets unterschiedliche Aufgaben übernehmen:
- Entlastungsbudget: Das bisherige Pflegegeld soll darin aufgehen. Daraus sollen unter anderem auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und selbst organisierte Ersatzpflege finanziert werden können.
- Sachleistungsbudget: Es soll die bisherigen ambulanten Pflegesachleistungen weiterentwickeln.
- Sozialraumbudget: Es soll ab Pflegegrad 2 an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags treten und anerkannte Unterstützung im Alltag finanzieren.
- Überbrückungsbudget: Es soll bei bestimmten akuten Pflege- und Überbrückungssituationen helfen.
Die Budgets sind nicht beliebig austauschbar. Entscheidend bleiben ihre jeweiligen Voraussetzungen und Verwendungszwecke.
Änderungen bei Pflegehilfsmitteln
Der Kabinettsentwurf sieht vor, den eigenständigen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Absatz 2 SGB XI zu streichen.
Solche Produkte sollen künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden können. Das wäre eine Änderung der Finanzierung. Es bedeutet nicht, dass Pflegeprodukte oder zusammengestellte Pflegeboxen nicht mehr verkauft werden dürften.
Wichtig: Das neue Entlastungsbudget wäre kein zusätzlicher Einkaufsgutschein nur für Pflegeprodukte. Es soll auch andere Bedarfe der häuslichen Versorgung abdecken.
Unterstützung und digitale Informationen
Geplant sind außerdem eine fachliche Pflegebegleitung sowie ein digitales Pflege-Cockpit. Dieses soll Informationen zu Leistungen und ihrer Nutzung an einem Ort zusammenführen.
Die verschiedenen Bestandteile sollen jedoch nicht alle gleichzeitig starten.
Welche politischen Termine sind vorgesehen?
Die folgende Übersicht unterscheidet zwischen bereits erfolgten Schritten, einer aktuellen Bundestagsankündigung und weiteren veröffentlichten Planungsterminen.
30. September 2026: Kabinettsbeschluss erfolgt
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf beschlossen. Damit ist das Gesetz noch nicht verabschiedet.
5. November 2026: Erste Lesung im Bundestag angekündigt
Der Bundestag kündigt die erste Lesung für Donnerstag, den 5. November 2026, an. Anschließend soll der Entwurf an die Ausschüsse überwiesen werden. Federführend soll der Gesundheitsausschuss sein.
Ältere Übersichten nennen noch den 6. November. Für diesen Beitrag ist die Bundestagsankündigung vom 19. Oktober maßgeblich.
November 2026: Anhörung im Ausschuss geplant
Die AOK-Verfahrensübersicht nennt den 11. oder 25. November als mögliche Anhörungstermine. Ein eindeutiger Termin lässt sich daraus noch nicht ableiten.
Bei einer Anhörung können Sachverständige und Verbände die vorgeschlagenen Regelungen bewerten. Ihre Einschätzungen können in die weitere Ausschussberatung einfließen.
20. November 2026: Erster Bundesratsdurchgang laut Planung
Die AOK führt den 20. November als Termin für den ersten Durchgang im Bundesrat auf. Die Mobil Krankenkasse bezeichnet diesen Termin in ihrer Übersicht noch als offen.
Er ist daher hier als Planungstermin eingeordnet, nicht als abschließend bestätigter Tagesordnungspunkt.
11. Dezember 2026: Zweite und dritte Lesung geplant
AOK und Mobil Krankenkasse nennen den 11. Dezember für die zweite und dritte Lesung im Bundestag.
Dabei soll über den weiterberatenen Entwurf und mögliche Änderungen entschieden werden. Erst die tatsächlich beschlossene Fassung zeigt, welche Regelungen der Bundestag verabschiedet.
18. Dezember 2026: Abschließender Bundesratsdurchgang geplant
Für die erneute Befassung des Bundesrats nennen beide Übersichten den 18. Dezember.
Auch dieser Termin ist ein Planungsstand. Verzögerungen im parlamentarischen Verfahren können sich auf den weiteren Ablauf auswirken.
Ab wann sollen die Änderungen gelten?
Der Kabinettsentwurf sieht ein gestuftes Inkrafttreten vor. Ein politischer Beschluss und die tatsächliche Anwendung einer einzelnen Regelung sind deshalb zeitlich zu unterscheiden.
Ab 1. Januar 2027: Grundsätzlicher Reformstart
Artikel 11 des Entwurfs nennt den 1. Januar 2027 als grundsätzlichen Beginn, soweit keine abweichende Regelung vorgesehen ist.
Nach dem bisherigen Entwurf soll zu diesem Zeitpunkt auch die Neuordnung zentraler häuslicher Leistungen einschließlich des Wegfalls des eigenständigen Anspruchs auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch greifen.
Das ist weiterhin eine Planung und noch keine geltende Änderung.
Ab 1. Januar 2028: Weitere Regelungen
Für bestimmte Vorschriften ist ein späterer Beginn vorgesehen. Dazu zählen unter anderem Änderungen bei Beiträgen für mitversicherte Ehe- beziehungsweise Lebenspartner und bei Minijobs.
Ab 2028 sind außerdem Akut-Kurzzeitpflegeplätze vorgesehen.
Bis 1. Juli 2028: Erste Funktionen des Pflege-Cockpits
Der Entwurf sieht vor, bestimmte grundlegende Informationen und Funktionen spätestens bis zum 1. Juli 2028 über das digitale Pflege-Cockpit bereitzustellen. Weitere Inhalte sollen anschließend hinzukommen.
Ab 1. Januar 2029: Pflegebegleitung
Die Regelungen zur neuen Pflegebegleitung sollen nach dem Kabinettsentwurf zum 1. Januar 2029 wirksam werden.
Ab 2029: Regelmäßige Anpassung der Leistungsbeträge
Der Kabinettsentwurf sieht außerdem eine jährliche Dynamisierung der Pflegeleistungen ab 2029 vor. Damit sollen die Beträge regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden.
Wann steht endgültig fest, was sich ändert?
Der Kabinettsbeschluss allein reicht dafür nicht aus. Es folgen die Beratungen und Entscheidungen im parlamentarischen Verfahren.
Nach Abschluss des Verfahrens folgen Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Maßgeblich sind die veröffentlichte Gesetzesfassung, ihre Inkrafttretensregelungen und mögliche Übergangsbestimmungen.
Ein geplanter Sitzungstermin ist deshalb nicht mit einem bereits beschlossenen Leistungswegfall gleichzusetzen.
Was sollten Angehörige jetzt beachten?
- Bestehende Ansprüche und Bewilligungen nicht allein wegen einer Reformankündigung als beendet betrachten.
- Informationen der eigenen Pflegekasse zur persönlichen Versorgung beachten.
- Bei Nachrichten zwischen Referentenentwurf, Kabinettsentwurf und verabschiedetem Gesetz unterscheiden.
- Bei jeder Änderung prüfen, ab welchem Datum sie tatsächlich gelten soll.
- Laufende Versorgungen und Verträge vor einer Umstellung konkret prüfen lassen.
Die Auswirkungen auf Pflegeboxen erläutern wir ausführlicher im Beitrag „PNOG: Was sich für Pflegeboxen und Pflegehilfsmittel ändern soll“.
Warum lohnt es sich, den Zeitplan weiterzuverfolgen?
In den Ausschussberatungen können sich Inhalte noch ändern. Auch veröffentlichte Sitzungstermine können verschoben werden.
Für Pflegebedürftige und Angehörige sind deshalb zwei Fragen entscheidend: Welche Fassung wird am Ende beschlossen – und ab wann gilt die jeweilige Regelung?

